Abgabenordnung und GoBD setzen den Rahmen für die Gestalt einer ordnungsgemäßen
elekronischen Buchführung und regeln u.a. die Aufbewahrungspflicht für
aufgezeichnete Geschäftsdaten. Das zentrale Objekt der GoBD, quasi deren
Herzstück, stellt der Geschäftsvorfall und dessen Nachvollziehbarkeit dar.
Die Zuverlässigkeit der aufgezeichneten Daten zum Geschäftsvorfall
sowie der organisatorischen und technischen Umgebung, in der sie entstanden sind, ist gem. den GoBD durch eine
Verfahrensdokumentation nachzuweisen. Denn im Falle einer Prüfung stehen nur die aufbewahrten Daten
und Dokumente zur Verfügung, um den in der Vergangenheit erledigten Geschäftsvorfall
zu rekonstruieren.
Beim Inkraftreten der GoBD im Jahre 2015 wurde die Forderung verschärft, eine Verfahrensdokumentation
vorzulegen.
Vom Wirtschaftsprüfer wird nach EUROSOX verlangt, beim Fehlen einer Verfahrensdokumentation
Testate zu verweigern; das BilMoG fordert vom Vorstand eine
Bestätigung über die Zuverlässigkeit des Internen Kontrollsystems - einem Bestandteil
der Verfahrensdokumentation.
Zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Verfahrensdokumentation benötigt der Steuerpflichtige
einen sicheren Handlungsleitfdaden.
Auf den nachfolgenden Seiten finden sich Erläuterungen und Hinweise zum Vorgehen bei der Erstellung der VFD und
auf Produkte und Dienstleistungen rund um die Verfahrensdokumentation.
Wir haben im Verlauf der letzten 10 Jahre ca. 60 Verfahrensdokumentationen erstellt - für Konzerne, gehobene und
kleinere Mittelständler, aber auch kleinere Unternehmen. Die Erstellung lief hierbei sehr unterschiedlich ab:
Vor Ort, per Coaching der Beteiligten oder Kooperation mit diesen per Internet bzw. Mischformen der Zusammenarbeit.
Die Themen erstreckten sich bei der Erstellung faktisch über alle erdenklichen Aufgabengebiete incl. EDI und
Konstellationen wie Outsourcing, Cloudbetrieb etc. auch mit verteilten und gemischten Konfigurationen.
Manches Lob haben wir von unseren Kunden für unsere faire Preisgestaltung erhalten; nur selten wurden die
prognostizierten Grenzen überschritten - und dann meist nur unwesentlich, aber auch oft genug unterschritten.
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