Seit 1995 sind die GoBS in Kraft und galten als eine der mit am besten
ignorierten Vorschriften der Steuergesetzgebung - bis vor einiger Zeit. Als 2001 die GDPdU das Licht der Steuerwelt erblickten, gab es heiße
Diskussionen, die kommende Bedrohung ausmalende Presseberichte über die „Attacke des Fiskus auf die Festplatten der Unternehmen“, Fach- und
Gurukommentare der Steuerrechtler aus allen Disziplinen, aber auch coole, eher beruhigende Sachdiskussionen, die von den höchsten Steuerbehörden
fast missionarisch unterstützt wurden.
Archiv-Hersteller, Berater, Seminaranbieter und Systemintegratoren hatten ein neues Geschäftsfeld entdeckt. Der deutsche Steuerwortschatz wurde
um einige elegante Wendungen wie „Zugriff nach Z1, Z2 und Z3“ erweitert, die „originär digitalen Daten“ trotz des Zweifels, was nun steuerrelevant
war oder doch nicht, zum alltäglichen Kampfobjekt der an Zahl stetig wachsenden GDPdU-Projekte. Man hatte sich an das Thema gewöhnt und den
durch die GDPdU ausgelösten Anfangsschrecken überwunden. Das lag nicht zuletzt an den GDPdU selbst. Der Text ist ziemlich klar formuliert und
ein Team aus Steuer- und IT-Spezis kann, wenn auch mit einigen Mühen und Aufwand, die Forderungen des Textes in GDPdU-befriedigende Resultate
umsetzen.
Doch einige Textpassagen aus den GDPdU, die geflissentlich ignoriert, zumindest aber nicht sehr ernst genommen wurden, - es galt ja: GDPdU
geht vor GoBS -, graben sich nun unerbittlich ihren Weg ins Bewusstsein der Betroffenen; zwei Zitate:
1) "...die Übertragungs-, Archivierungs- und Konvertierungssysteme den Anforderungen der GoBS, insbesondere an die Dokumentation,
an das Interne Kontrollsystem, an das Sicherungskonzept
sowie an die Aufbewahrung entsprechen.."
2) "Im Übrigen bleiben die Regelungen des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter
Buchführungssysteme (GoBS)
vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) unberührt."
Eins hat sich in der Prüfungspraxis gezeigt: Ohne Dokumentation sind die aufbewahrten Daten weder vollends verständlich noch lässt sich deren
Zuverlässigkeit beurteilen. Die integre Rekonstruktion des Geschäftsvorfalls
- des zentralen Prüfobjekts der GoBS - wird mehr als problematisch.
Der Ruf nach der Verfahrensdokumentation wird deutlicher. Die Finanzbehörden versenden mit der Ankündigung der Prüfung IT-Checklisten an
die Unternehmen, ohne Ross und Reiter explizit zu nennen: GoBS und Verfahrensdokumentation. Noch sind die Checklisten recht bescheiden und
heterogen. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass in Sachen GoBS und VFD bei den Finanzbehörden noch "gelernt" wird. Aber sie lernen
schnell und müssen schnell lernen: Die Prüfung ist Staatsauftrag! |